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An die Leine: ja oder nein? - Hunde in Niederösterreich

Hundehalter sind nicht nur stolze Besitzer ihrer herzigen Vierbeiner, sie haben sich auch an verschiedene Regeln zu halten. Wie genau diese aussehen - darüber halten sich oft unterschiedliche Meinungen.

Im Speziellen die Frage "Darf ich meinen Hund ohne Leine und Beißkorb führen - und wenn ja, wo?" scheint für viele ungeklärt.

Das Hundehaltegesetz regelt das jeweilige Bundesland - in NÖ somit das "Niederösterreichische Hundehaltegesetz". Auf der Seite www.noe.gv.at finden sich auch aufbereitete Informationen dazu.

§ 8 des NÖ Hundehaltegesetzes beinhaltet die Regelung zum Führen von Hunden.

Hier heißt es:

<< (3) An den in Abs. 2 genannten Orten müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. >>

Und Abs. 2 sagt uns:

<< [...] (2) an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen [...] >>

Und was genau ist nun, ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes ? Das Dokument der Kommunalakademie Niederösterreich gibt hierzu ausreichend Hilfestellung für die Rechtsanwendung:

<< [...] dass unter einer geschlossenen Siedlung iSd § 3 lit.a NÖ Hundeabgabegesetz 1979 eine Ansammlung von (mindestens drei) Gebäuden zu verstehen ist, wenn zwischen diesen Gebäuden und den dazugehörigen besonders gestalteten Flächen optisch ein Zusammenhang erkennbar ist [...] >>

Für sogenannte "Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential" gelten seit Juli 2010 diesbezüglich folgende strengere Bestimmungen:

Sie sind gemäß § 8 Abs. 4 des NÖ Hundehaltegesetzes an den oben genannten Orten immer mit Maulkorb und an der Leine zu führen.

Die Website der niederösterreichischen Landesregierung erklärt dazu zusammenfassend:

<< Außerhalb des oben definierten Ortsbereiches oder in einer Hundeauslaufzone können Hunde prinzipiell ohne Maulkorb und Leine geführt werden, wobei hierbei wiederum auf andere gesetzliche Bestimmungen, wie z.B. auf Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) oder des NÖ Jagdgesetzes 1974 hingewiesen wird. >>

Das Gesetz schreibt uns also nicht vor, dass wir Hunde ausschließlich angeleint - oder mit Beißkorb - führen. Es sagt uns auch nicht, dass wir nur an bestimmten Plätzen ohne Leine gehen dürfen (etwa in Hundeauslaufzonen).

Das NÖ Hundehaltegesetz gibt lediglich bestimmte Orte vor, an denen - "ausnahmsweise" Leinen bzw. Maulkorbpflicht besteht; und das sind in erster Linie öffentliche Einrichtungen bzw. innerhalb eines zusammenhängenden Siedlungsbereichs.

Die niederösterreichische Landesregierung weist noch auf die StVO, sowie auf das NÖ Jagdgesetz hin. Sofern diese beiden Verordnungen also eine solche Pflicht ebensowenig vorsehen, besteht weiterhin keinerlei Zwang, unsere Hunde an die Leine zu nehmen (außer an den in Absatz 2 genannten... :) ).

Das Jagdgesetz findet sich ebenso wie das Hundehaltegesetz auf der Webseite des Rechtsinformationssystems des Bundeskanzleramts, kurz RIS. Es ist sehr umfangreich, daher hilft es, in der RIS Datenbank nach dem Begriff "jagdgesetz hunde" unter "Landesrecht Niederösterreich" zu suchen. Diese liefert exakt vier Ergebnisse, und zwar die Paragraphen § 64, § 89, § 99 sowie § 135.

Die Dateien lassen sich einzeln zum Beispiel als Word Dokument, oder als PDF File herunterladen, und können mit dem Tastaturkürzel "Strg + F" leicht nach dem Begriff "hund" durchsucht werden. Schnell stellt man fest, § 89 und § 99 enthalten keine relevanten Informationen zum Thema Leinenpflicht für private Hundehalter (vielmehr geht es um Vorgaben, wie etwa Jäger selbst mit ihren Jagdhunden vorzugehen haben, beispielsweise auf Jägernotpfaden).

Interessant sind die anderen beiden - hier heißt es in § 135, Absatz 1:

<< (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, [...] wer

[...]

9. als Halter von Hunden seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber diesen Tieren in einer solchen Art vernachlässigt, daß diese im Jagdgebiet wildern oder revieren bzw. herumstreunen können (§ 64 Abs. 2 Z 2); [...] >>

Und § 64, Absatz 2 sagt dann noch:

<< (2) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe sind demnach insbesondere berechtigt und im Falle der Z 1 sowie der ersten beiden Worte der Z 2 auch verpflichtet, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis

[...]

2. wildernde Hunde, sowie Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und außerhalb ihrer Rufweite im Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen und Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden umherstreifen, zu töten. >>

Der restliche Teil dieses Absatzes sieht dann noch ein paar Einschränkungen hinsichtlich der Tötungspflicht von Hunden durch Jagdschutzorgane vor. So sind etwa Rettungs- oder Lawinenhunde davon ausgenommen, aber auch Tiere, welche körperlich gar nicht in der Lage sind, Wild zu reißen (zum Beispiel ein Chiuaua, oder ein kranker bzw. verletzer Hund).

Ganz genau gesagt, sind also wildernde Hunde vom Jäger verpflichtend abzuschießen - bei Streunern oder herumirrenden Hunden, sind Jäger dazu berechtigt.

Kein Wort im Jagdgesetz jedoch sieht irgendeine weitere Bestimmung hinsichtlich Hunden im Wald, oder andernorts unterwegs vor - also noch immer keine Leinen bzw. Maulkorbpflicht.

Jetzt bleibt nur noch die Straßenverkehrsordnung, auf die wir seitens der NÖ Regierung hingewiesen werden. StVO § 80 Absatz 1 jedenfalls gibt noch folgendes vor:

<< Auch Hunde sind Tiere im Sinne des § 40 I StVO, die im Verkehr einen geeigneten Führer haben müssen, der ausreichend auf sie einwirken kann. >>

Auch hier wieder keine definitive Forderung nach einer Leine oder gar einem Maulkorb (dieser macht für eine Straßenverkehrsordnung ja auch recht wenig Unterschied....).

Die Suche nach dem Begriff "stvo hunde" beim RIS liefert 36 Seiten an Dateien, die durchzusehen ich mir nicht die Mühe mache. Dass mein Hund im Ortsgebiet (hier gilt natürlich zumeist auch die StVO) nur an der Leine oder mit dem Maulkorb unterwegs sein darf, wissen wir bereits. Und die Frage nach der Leinenpflicht bezieht sich ja zumeist in erster Linie auf Feldwege, Waldwege und so weiter, wo es keinen Verkehr gibt.

Fazit:

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Hunde, welche sich im EINWIRKUNGSBEREICH ihres Zweibeiners befinden, können außerhalb des Siedlungsbereiches bzw. von öffentlichen Einrichtungen inn Niederösterreich OHNE Leine und OHNE Maulkorb geführt werden.

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Ganz klar weise ich aber nochmals, auf das Jagdgesetz hin, und auf die darin enthaltene Tötungspflicht gegenüber wildernden Hunden. Nur wer seinen Hund in jeder Situation zuverlässig unter Kontrolle hat, sollte diesen im freien Gelände - oder gar im Wald - ohne Leine laufen lassen. Die Hunde müssen sich immerzu im "Einwirkungsbereich" befinden und selbstverständlich im Blickfeld! Auch sucht ein verantwortungsbewußter Hundehalter die Gegend ab, und versucht etwaige Ablenkungen oder unliebsame Zusammentreffen im Vorhinein erkennen zu können und sie zu vermeiden.

Hunde, die zum Jagen neigen bzw. nicht sofort wieder abrufbar sind, sollten also niemals an Orten frei laufen, an denen sie Wild begegnen können - sei es ein Reh, ein Hase oder irgendein anderes Tier. Selbiges gilt selbstverständlich für Hunde, bei denen die Gefahr besteht, dass sie "auf Brautschau" oder "zum Stiften" gehen. Achtung außerdem zur "Kitzzeit" im hohen Gras. Junge Rehe können darin versteckt liegen, und selbst bei einer freundlich gesinnten Begegnung mit einem Hund in Panik ausbrechen. Diese kann sie im schlimmsten Fall töten.

++++++++++++ ERGÄNZUNG ++++++++++++

Ergänzung (der Vollständigkeit halber): << In Niederösterreich darf eine Gemeinde keine strengere Verordnung erlassen, als im Landesgesetz (siehe Kasten Niederösterreich) vorgeschrieben. Allerdings bezieht sich dieses Landesgesetz nur auf dichtverbautes Gebiet, nicht aber auf das gesamte Gemeindegebiet – was theoretisch bedeutet, dass eine Gemeinde im unverbauten Gebiet strengere Vorschriften erlassen könnte. Es gibt aber in Niederösterreich ein politisches Übereinkommen (kein Gesetz!), dass dies nicht getan wird. >> http://www.haustiersuche.at/leinen-_und_maulkorbpflicht,1... Im Zweifelsfall sollte auch die jeweils zuständige Gemeinde Auskunft geben können, ob es spezielle Sonderregelungen auf Gemeinde Ebene zur Hundehalteverordnung gibt...

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